25.01.2012

LG Bochum Urteil vom 19.01.2012, I-14 O 179/11: Es bleibt dabei. Widerrufsbelehrung und AGB gehören nicht auf die ebay mich-Seite

Das LG Bochum hat nun nochmals entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn ein ebay Verkäufer die Widerrufsbelehrung oder die AGB auf der mich-Seite platziert. Es hilft auch nicht, darauf in der Artikelbeschreibung hinzuweisen.


Der Verbraucher erwarte auf der mich-Seite solche Informationen nicht. Auch könne diese mich-Seite im sogeannnten WAP-Modus gar nicht aufgerufen werde. Dieser Argumentation des abmahnenden Wettbewerbers war richtigerweise zu folgen. Wir beraten schon lange dahingehend, dass die Pflichtinformationen und die Widerrufsbelehrung im Artikel selbst in den dafür vorgesehenen Fenstern einzubetten sind. 

GrurArbeitsgemeinschaft Mietrecht und ImmobilienAnwalt Verein