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Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Thema Urheberrecht. Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum an kreativen Leistungen wie z.B Werke von Komponisten, Dichter, Musiker oder Fotografen.
Wir vertreten Sie bundesweit bei der Prüfung einer Rechtsverletzung und Ausspruch bzw. Abwehr einer Abmahnung bis hin zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Wir bieten Ihnen fundierten Rat bei der Ausgestaltung Ihres Internetauftritts. Wenn Sie Ihre Bilder oder anderes geistiges Eigentum auf einer fremden Internetseite oder bei einer eBay Auktion entdeckt haben, sichern wir die Beweise für Sie und sprechen eine kostenpflichtige Abmahnung aus.
Wenn Sie ein Musikstück, ein Computerspiel oder einen aktuellen Kinofilm von einer Tasuchbörse wie BitTorrent heruntergeladen haben, helfen wir Ihnen bei der Prüfung und der Abwehr der gegnerischen Abmahnung.
I. Was ist Filesharing?
Filesharing, im Volksmund die „Internettauschbörse“. Filesharing bedeutet, dass ein Nutzer sich gegenüber weiteren Nutzern verpflichtet, Daten über das Internet zur Verfügung zu stellen. Dagegen erhält der Anbieter die Möglichkeit auf Dateien anderer Teilnehmer zuzugreifen. Die Daten werden von Computer zu Computer kopiert, es findet also ein Datentausch statt; „peer-to-peer“.
II. Wie wird man erwischt?
Wählt sich ein Nutzer über seinen Internetprovider an, so wird gleichzeitig eine IP-Adresse für den einmaligen Internetzugang eingewählt. Im Rahmen von Tauschaktionen wird die IP-Adresse des Filesharers ebenfalls übermittelt. Mit Bekanntgabe dieser IP-Adresse können im Falle eines illegalen Filesharings zivilrechtliche und je nach Ausmaß auch strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden. Die Staatsanwaltschaft kann anhand der zugeordneten IP-Adresse durch eine Anfrage beim Internet-Provider den Nutzer, also den Anschlussinhaber, seinen Namen und seine Adresse ermitteln. Zahlreiche Medienindustrien überwachen heutzutage die Tauschbörsen auf Urheberrechtsverletzungen hin. So kann festgestellt werden, welche Nutzer, zu welchem Zeitpunkt, mit welcher IP-Adresse, welche urheberrechtlich geschützten Dateien zum Tausch angeboten haben.
III. Was ist eine Abmahnung? Wie muss man sich im Falle einer Abmahnung verhalten?
Eine Abmahnung ist eine rechtliche, formale Aufforderung, von einem bestimmten Verhalten künftig abzusehen. Sie ist ein außergerichtlicher Vergleichsvorschlag, um die durch die Einschaltung des Gerichts anfallenden Gerichtskosten zu vermeiden. Daher ist sie eine zivilrechtliche Verfolgung der Rechtsverletzung. Des Weiteren dient sie zur schnellen und effektiven Rechtswegfindung. Eine Abmahnung ist keineswegs eine Mahnung bzw. eine zivilrechtliche Forderung. Der Zugang der Abmahnung muss nicht per Einschreiben erfolgen. Sie kann ebenso in einem normalen Brief verschickt werden, per Fax, E-Mail oder sogar telefonisch den Abzumahnenden erreichen. Die Abmahnung muss jedenfalls den vorgeworfenen Rechtsverstoß wiedergeben, das Vergleichsangebot und eine Belehrung enthalten. In dieser Belehrung müssen die Konsequenzen dargelegt werden, die der Abgemahnte im Falle einer wiederholenden Urheberrechtsverletzung zu tragen hat. In der Abmahnung ist eine Fristsetzung von sieben Tagen üblich, von einigen Kanzleien wird auch eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Es wird von dem Abmahnenden verlangt binnen der gesetzten Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sie soll eine Widerholungsgefahr vermeiden. Dieses Vergleichsangebot wird durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung angenommen, was nicht zwingend ist. Falls man sich dazu entscheidet eine solche Erklärung abzugeben, stehen zahlreiche Unterlassungserklärungsmuster im Internet zur Verfügung. Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben oder nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, wird in der Regel ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet. Der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung wird dann vor den Gerichten im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, in der Regel aufgrund der Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung des Abgemahnten, durchgesetzt. Einhergehend mit dem einstweiligen Verfahren drohen erhebliche Kosten. Eine Unterlassungserklärung könnte abhängig von ihrem Wortlaut rechtlich einem Schuldeingeständnis entsprechen. Es ist anzuraten, die Unterlassungserklärung von einem Anwalt modifizieren zu lassen. Grundsätzlich ist der zu Unterlassende, also der Abgemahnte, dreißig Jahre an seine Erklärung gebunden, es sei denn in der Unterlassungserklärung wird abweichendes zwischen den Vertragsparteien bzw. Vergleichsparteien geregelt. Wird die unterschriebene Unterlassungserklärung nicht eingehalten, so ist in jedem Fall mit einer erheblichen Vertragsstrafe zu rechnen, die rechtlich auf eine widerholende Urheberrechtsverletzung gestützt wird. Eine Vertragsstrafe wird in der Regel in die Unterlassungserklärung mit einbezogen. Die Höhe der Vertragsstrafe kann der Abgemahnte durch Angabe in seiner Unterlassungserklärung bestimmen. Um eine Abmahnung vorzubeugen, besteht auch die Möglichkeit freiwillig eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Durch die freiwillige und vorbeugende Abgabe von Unterlassungserklärungen kann man sich also vor künftigen Abmahnungen hüten. Dies hat den Vorteil, dass keine Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden können, denn Abmahnungen, die trotz einer vorbeugenden freiwilligen Unterlassungserklärung abgeschickt werden, haben rechtlich keine Bedeutung. Jedoch sollte auch dieser Schritt gründlich überdacht sein und nicht ohne Anwalt erfolgen.
IV. Unterlassungserklärung nach dem „Hamburger Brauch“
In einer Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch verpflichtet sich der Erklärende, also der Abgemahnte, im Falle eines Zuwiderhandelns nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe vom Abmahner zu bestimmen ist. Diese Variante verleiht der Unterlassungserklärung die Ernsthaftigkeit hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen, die durch eine Wiederholung der zu unterlassenden Handlung droht. Die Bestimmung der Vertragsstrafe hat dann gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen.
V. Das Strafverfahren
Das Strafverfahren wird unabhängig vom Zivilverfahren durch eine Strafanzeige des Geschädigten eingeleitet. Es wird in der Regel bei einem Angebot von mehr als 1000 Musik- oder Filmstücken in Gang gesetzt. Die Strafanzeige erfolgt zunächst gegen „Unbekannt“ wegen Tauschaktionen durch Peer-to-Peer. Die Urheberrechtsverletzung erfüllt den Straftatbestand. Die Staatsanwaltschaft ordnet eine Hausdurchsuchung an, wenn festgestellt wird, dass der Nutzer mehr als 3000 Musikstücke in den Tauschbörsen angeboten hat. Gegebenenfalls wird die Polizei nach der Hausdurchsuchung den Computer beschlagnahmen. Nach der Hausdurchsuchung wird dem Nutzer eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung zugestellt. Im Rahmen dieser Vernehmung kann der Nutzer sich zum Sachverhalt und zum Tatvorwurf äußern. Jeder hat allerdings ein Schweigerecht, von dem er Gebrauch machen kann. Der Beschuldigte muss keine ihn belastenden Aussagen machen. Es ist auch möglich mit Hilfe eines Anwalts schriftlich Stellung zum Sachverhalt zu nehmen. Das heißt, man muss nicht zwingend zum Termin für die polizeiliche Vernehmung erscheinen.
VI. Das Zivilverfahren
VII. Kosten der Abmahnung und der Rechtsverfolgung
Die Abmahnung ist für den Abgemahnten gleichzeitig eine hohe finanzielle Belastung. Diese kann abhängig von jedem Einzelfall zwischen wenigen hundert bis zu mehreren tausend Euro kosten. Hinsichtlich der Erstattung der Rechtsverfolgungskosten leitet der Abmahnende seinen Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag.