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Das Werberecht ist dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen. Rechtsgrundlage ist das UWG aber auch andere Spezialnormen. Für manchen Produkte und Berufsgruppen existieren Sondervorschriften, die zu beachten sind.

Neben der sog. Schwarzen Liste im Anhang zu § 3 UWG stellt das Verbot irreführender Werbung einen Sondertatbestand des unlauteren Wettbewerbs dar. Die Irreführung im geschäftlichen Verkehr umfasst u.a. die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots. Wettbewerbswidrig ist insbesondere die Irreführung über den Preis
durch Lockvogelangebote, Mondpreise, nicht ausreichend gekennzeichnete Sonderangebote, Preisschaukelei und die Irreführung über die Menge des Vorrats.

Daneben existieren noch zahlreiche andere "Fallen", die es zu vemeiden gilt. So ist bspw. vergleichende Werbung nur in bestimmten Grenzen zulässig. Ein Vergleich ist so verboten, wenn er sich nicht auf Waren o. Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Vergleichende Werbung muss sich auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Produkte beziehen. Sie darf nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Konkurrenten führen oder die Konkurrenz gar verunglimpfen.

Aus juristischer Sicht stellen so genannte Systemvergleiche keine vergleichende Werbung dar, da in diesen Fällen nicht auf bestimmte, individualisierbare Konkurrenten Bezug genommen wird. Diese Werbeformen sind grundsätzlich zulässig, wenn die aufgestellten Behauptungen wahr sind.

Bezieht sich der Vergleich auf ein Sonderangebot, so müssen klar und eindeutig das zeitliche Ende des Sonderangebots und – wenn das Sonderangebot noch nicht gilt – der Zeitpunkt des Beginns angegeben werden.

Ist vergleichende Werbung so gestaltet, dass die Öffentlichkeit den darin angestellten Vergleich nicht ernst nimmt, sondern ihn von als humorvolle Übertreibung versteht, so liegt darin keine unzulässige Verunglimpfung oder Herabwürdigung.

Anders sieht es jedoch aus, wenn sich ein humorvoller und ein sachlicher Teil einer Werbung mit ein und derselben Produkteigenschaft befassen. Dann ist die humoristische Übertreibung für den Betrachter nicht mehr eindeutig zu trennen.

Vorsicht ist auch bei der Webung mit Superlativen zu walten, auch wenn die Werbung ständig mit Übertreibungen arbeitet.

Bei der Werbung mit Superlativen ist zwischen der so genannten Alleinstellungs- beziehungsweise Spitzengruppenwerbung und der reklamehaften Übertreibung zu unterscheiden.

"Der verführerischste Duft der Welt" wird einen Verbraucher sicher nicht glauben lassen, dass der Parfümanbieter tatsächlich den Verbraucher glauben lassen möchte, dass er den tatsächlich verführerischsten Duft erwirbt.

Von einer Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung ist dann auszugehen, wenn der verständige Durchschnittsverbraucher die Werbeaussage tatsächlich ernst nimmt und dahingehend versteht, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht alleine oder mit anderen zusammen eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt.

Seien Sie also vorischtig mit Aussagen wie:"Wir haben die meisten Teile vorrätig", "Wir sind der größte Händler" etc.

 




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